Qualifizierung von Beschäftigten wird durch das Aus- und Weiterbildungsgesetz zum 01.04.2024 weiterentwickelt
Betriebsgröße | Abschlussorientierte Weiterbildung bei fehlendem Berufsabschluss (nach § 81 (2) SGB III)
Alle Betriebsgrößen |
Sonstige berufliche Weiterbildung nach § 82 SGB III Abhängigkeit von der Betriebsgröße und Zugehörigkeit zu einer Personengruppe . um 5% erhöhte Förderung bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht ( in Abhängigkeit von der Betriebsgröße) | ||
< 50 Beschäftigte |
50-499 Beschäftigte |
Ab 500 Beschäftigte |
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Übernahme Lehrgangskosten
(Bildungsgutschein) |
100% | 100% (soll) | 50%
100% (soll) |
25% |
Bei Vollendung des 45. Lebensjahres oder Schwerbehinderung | ||||
Arbeitsentgeltzuschuss | Bis zu 100% | 75% | 50% | 25% |
Entgeltersatzleistung | Keine Übernahme | Keine Übernahme | Keine Übernahme | Keine Übernahme |
Zulassungserfordernis | Maßnahme und Träger | Maßnahme und Träger | Maßnahme und Träger | Maßnahme und Träger |
Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen | Keine Übernahme | Werden übernommen | Werden übernommen | Werden übernommen |
Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitsentgeltzuschusses (AEZ)
Neben personen- und maßnahmebezogenen Voraussetzungen muss folgendes gegeben sein:
- Weiterbildung im Rahmen einer bestehenden sv-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
- Arbeitsverhältnis muss mindestens bis zum Ende der Weiterbildung bestehen, wegen der Teilnahme an der Maßnahme kann ganz oder teilweise Arbeitsleistung nicht erbracht werden und der Arbeitgeber stellt des Arbeitnehmer für die Dauer der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes frei.
- Die Höhe des AUZ orientiert sich am Umfang der anlässlich der Teilnahme an der Weiterbildung nicht erbringbaren Arbeitsleistung.
- Beim AEZ sind sowohl das Interesse des Arbeitgebers an der Weiterbildung des Arbeitnehmers als auch die Ausgestaltung der Weiterbildung (z.B. Weiterbildungen mit hohen berufspraktischen Anteilen beim Arbeitgeber) angemessen zu berücksichtigen.
- Berücksichtigungsfähig sind das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte sv-pflichtige Arbeitsentgelt sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamt-SV-Beitrag.
- Für die Antragstellung des AEZ ist leistungsbegründendes Ereignis ebenfalls der Teilnahmebeginn.
Weitere Informationen
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