Kosten

Qualifizierung von Beschäftigten wird durch das Aus- und Weiterbildungsgesetz zum 01.04.2024 weiterentwickelt

Betriebsgröße Abschlussorientierte Weiterbildung bei fehlendem Berufsabschluss (nach § 81 (2) SGB III)

Alle Betriebsgrößen

Sonstige berufliche Weiterbildung nach § 82 SGB III Abhängigkeit von der Betriebsgröße und Zugehörigkeit zu einer Personengruppe . um 5% erhöhte Förderung bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht ( in Abhängigkeit von der Betriebsgröße)
< 50
Beschäftigte
50-499
Beschäftigte
Ab 500
Beschäftigte
     
Übernahme Lehrgangskosten

(Bildungsgutschein)

100% 100% (soll) 50%

100% (soll)

25%
 
Bei Vollendung des 45. Lebensjahres oder Schwerbehinderung
Arbeitsentgeltzuschuss Bis zu 100% 75% 50% 25%
Entgeltersatzleistung Keine Übernahme Keine Übernahme Keine Übernahme Keine Übernahme
Zulassungserfordernis Maßnahme und Träger Maßnahme und Träger Maßnahme und Träger Maßnahme und Träger
Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen Keine Übernahme Werden übernommen Werden übernommen Werden übernommen

Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitsentgeltzuschusses (AEZ)

Neben personen- und maßnahmebezogenen Voraussetzungen muss folgendes gegeben sein:

  • Weiterbildung im Rahmen einer bestehenden sv-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
  • Arbeitsverhältnis muss mindestens bis zum Ende der Weiterbildung bestehen, wegen der Teilnahme an der Maßnahme kann ganz oder teilweise Arbeitsleistung nicht erbracht werden und der Arbeitgeber stellt des Arbeitnehmer für die Dauer der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes frei.
  • Die Höhe des AUZ orientiert sich am Umfang der anlässlich der Teilnahme an der Weiterbildung nicht erbringbaren Arbeitsleistung.
  • Beim AEZ sind sowohl das Interesse des Arbeitgebers an der Weiterbildung des Arbeitnehmers als auch die Ausgestaltung der Weiterbildung (z.B. Weiterbildungen mit hohen berufspraktischen Anteilen beim Arbeitgeber) angemessen zu berücksichtigen.
  • Berücksichtigungsfähig sind das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte sv-pflichtige Arbeitsentgelt sowie der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamt-SV-Beitrag.
  • Für die Antragstellung des AEZ ist leistungsbegründendes Ereignis ebenfalls der Teilnahmebeginn.

Weitere Informationen

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